6. Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft lehnen die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik G.________ geltend gemachte Entschädigungsforderung ab. Zusammengefasst stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der Schaden nicht auf den verpassten Termin vom 9. Mai 2019 zurückzuführen sei. Als massgeblichen Termin im Vergabeverfahren sei der 16. Mai 2016 zu bezeichnen, der vom – für die gesamte Bietergruppe handelnden – Beschuldigten ebenfalls nicht eingehalten worden sei. Der geltend gemachte Schaden sei demzufolge keine unmittelbare Folge der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016.