434 StPO). Ein Entschädigungsanspruch der Drittperson besteht etwa bei Aufhebung einer Beschlagnahme, sofern ein Schaden nachgewiesen werden kann (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, S. 210; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 4 zu Art. 434 StPO). Auch Schadenersatz und Genugtuung wegen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen können von der Drittperson unter dem Titel von Art. 434 StPO verlangt werden (anders die beschuldigte Person, für welche insoweit Art. 431 StPO greift; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 431 StPO; vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018).