5. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung erlaubt es der Drittperson, ihren Scha- denersatz- und Genugtuungsanspruch unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Sie muss mithin nicht versuchen, ihren Anspruch auf eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts abzustellen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 434 StPO).