_» den Zuschlag für das ausgeschriebene Projekt nicht erhalten, obschon die Bietergruppe, vertreten durch den Beschuldigten, den am 9. Mai 2016 versäumten Termin nachgeholt, die Fragen bis zur Einreichefrist vom 16. Mai 206 beantwortet und schliesslich gar die höchste Punktzahl erreicht habe. Der Nichtzuschlag bzw. der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren sei alleinige Folge der Nichteinhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 gewesen. Dadurch sei ihr ein Schaden im Umfang von mindestens CHF 799‘752.20 entstanden, welcher ihr nach Art. 434 Abs. 1 StPO zu entschädigen sei.