_» teilgenommen. Ihr Geschäftsführer bzw. der Beschuldigte sei mit der Wahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 betraut gewesen, da nur er die von der Vergabebehörde gestellten Fragen habe beantworten können. Aufgrund der Nichteinhaltung dieses Termins/dieser Frist habe die Bietergruppe «H.________» den Zuschlag für das ausgeschriebene Projekt nicht erhalten, obschon die Bietergruppe, vertreten durch den Beschuldigten, den am 9. Mai 2016 versäumten Termin nachgeholt, die Fragen bis zur Einreichefrist vom 16. Mai 206 beantwortet und schliesslich gar die höchste Punktzahl erreicht habe.