Unter diesen Voraussetzungen ist das vorgenannte Begehren einer materiellen Beurteilung zugänglich. Einzutreten ist ebenfalls auf das Rechtsbegehren 2, sofern die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung/Durchsuchung) bzw. des vorgängig erfolgten Befehls als Form der Genugtuung – anstelle einer pekuniären Genugtuung – verlangt (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Obligationenrechts [OR;