Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Vorliegend verhält es sich nun aber so, dass das Rechtsbegehren 4 als Eventualbegehren gestellt worden ist und unter dem Vorbehalt steht, dass die Beschwerdekammer die im Zusammenhang mit der Ausschreibung in der Republik G._____