Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Rechtsbegehren 4 verlangt die Beschwerdeführerin, dass eventualiter die Kausalität zwischen den gegen ihren Geschäftsführer, A.________ (Beschuldigter), durchgeführten Zwangsmassnahmen und den von ihr geltend gemachten Schäden festzustellen und die Sache zur Schadensberechnung und -bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1;