Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Strafverfahrens. Sie wurde aber durch die gerügten Zwangsmassnahmen unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO). Soweit eine geringere Entschädigung/Genugtuung als beantragt zugesprochen worden ist, ist sie durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.