Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. In ihrer Replik vom 18. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Replik sowie die am 1. Oktober 2019 verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin wurden der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht sämtliche im vom Beschuldigten angestrengten Beschwerdeverfahren BK 18 464 eingereichten Unterlagen der Republik G.________ amtlich prüfen lasse.