2. Es sei die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung vom 09.05.2016 an der E.________ (Strasse), F.________ (Ort) festzustellen, allenfalls auch nur die Rechtswidrigkeit des Zwangsmassnahmenbefehls vom 4.5.2016 festzustellen. 3. Unter o/e Kostenfolge. 4. Eventualiter sei die adäquate Kausalität zwischen den gegen unseren Geschäftsführer A.________ durchgeführten Zwangsmassnahmen und den dadurch eingetretenen Schäden festzustellen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.