__ GmbH geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, wobei sie ihr unter Dispositiv-Ziffer 8 schliesslich eine Genugtuung von CHF 100.00 für die am 9. Mai 2016 an ihrem Sitz durchgeführte Hausdurchsuchung zusprach. Soweit weitergehend wurden die seitens der C.________ GmbH geltend gemachten Forderungen abgewiesen. Dies betraf insbesondere eine Entschädigung für angeblich im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in der Republik G.________ erlittene Schäden. Dagegen reichte die C.______