Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 459 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokatin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ GmbH Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 (BM 16 7832) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs (evtl. Versuch), Dieb- stahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) und Urkundenfälschung (evtl. Betrugs) ein. Gleichzeitig beurteilte sie u.a. die von der C.________ GmbH geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, wobei sie ihr unter Dispositiv-Ziffer 8 schliesslich eine Genugtuung von CHF 100.00 für die am 9. Mai 2016 an ihrem Sitz durchgeführte Hausdurchsuchung zusprach. Soweit weiterge- hend wurden die seitens der C.________ GmbH geltend gemachten Forderungen abgewiesen. Dies betraf insbesondere eine Entschädigung für angeblich im Zu- sammenhang mit einer Ausschreibung in der Republik G.________ erlittene Schä- den. Dagegen reichte die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Dar- in stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 22.10.2018 aufzuheben. Es sei für die wirtschaftlichen Verluste (lucrum cessans) unserer Unternehmung aus dem gescheiterten öffentlich-rechtlichen Ausschreibeverfah- ren D.________ eine Entschädigung von nicht weniger als 799‘752.20 CHF auszurichten nebst Zins ab 30.1.2018. 2. Es sei die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung vom 09.05.2016 an der E.________ (Strasse), F.________ (Ort) festzustellen, allenfalls auch nur die Rechtswidrigkeit des Zwangsmassnahmen- befehls vom 4.5.2016 festzustellen. 3. Unter o/e Kostenfolge. 4. Eventualiter sei die adäquate Kausalität zwischen den gegen unseren Geschäftsführer A.________ durchgeführten Zwangsmassnahmen und den dadurch eingetretenen Schäden fest- zustellen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. In ihrer Replik vom 18. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Replik sowie die am 1. Oktober 2019 verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin wurden der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht sämtliche im vom Beschuldigten angestrengten Beschwer- deverfahren BK 18 464 eingereichten Unterlagen der Republik G.________ amtlich prüfen lasse. Mit Verfügung vom 11. November 2019 zog die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Akten des Beschwerdeverfahren BK 18 464 bei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- 2 den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführe- rin ist nicht Partei des Strafverfahrens. Sie wurde aber durch die gerügten Zwangsmassnahmen unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO). Soweit eine geringere Entschädigung/Genugtuung als be- antragt zugesprochen worden ist, ist sie durch die angefochtene Einstellungsverfü- gung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Rechtsbegehren 4 verlangt die Beschwerdeführerin, dass eventualiter die Kau- salität zwischen den gegen ihren Geschäftsführer, A.________ (Beschuldigter), durchgeführten Zwangsmassnahmen und den von ihr geltend gemachten Schäden festzustellen und die Sache zur Schadensberechnung und -bemessung an die Vor- instanz zurückzuweisen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungs- interesses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Vorliegend verhält es sich nun aber so, dass das Rechtsbegehren 4 als Eventualbegehren gestellt worden ist und unter dem Vorbehalt steht, dass die Beschwerdekammer die im Zusammenhang mit der Ausschreibung in der Republik G.________ geltend gemachten Schadensposten keiner eigenen Prüfung/Berechnung unterzieht bzw. unterziehen kann und daher die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Unter diesen Vorausset- zungen ist das vorgenannte Begehren einer materiellen Beurteilung zugänglich. Einzutreten ist ebenfalls auf das Rechtsbegehren 2, sofern die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmass- nahme (Hausdurchsuchung/Durchsuchung) bzw. des vorgängig erfolgten Befehls als Form der Genugtuung – anstelle einer pekuniären Genugtuung – verlangt (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Davon ist mangels Geltendmachens eines konkreten Betrags auszugehen. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung bereits mehrfach angerufen worden ist. Abgeschlossen sind unter anderem die Beschwerdeverfahren BK 18 458 (Entscheid vom 12. März 2019 betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Ehefrau des Beschuldigten) und BK 18 464 (Entscheid vom 16. Oktober 2019 betreffend Ent- schädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten bzw. des Ge- schäftsführers der Beschwerdeführerin). Im letztgenannten Verfahren hat der Be- schuldigte ebenfalls Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit dem Ver- 3 gabeverfahren D.________ der Republik G.________ gestellt. Die im Verfahren BK 18 464 vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen sind somit auch für das vor- liegende Verfahren von Bedeutung, weshalb die entsprechenden Verfahrensakten beigezogen wurden. 4. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, dass aufgrund der am 9. Mai 2016 gegen den Beschuldigten bzw. ihren Geschäftsführer durchgeführten Zwangsmassnahmen ein für diesen Tag vereinbarter Termin nicht habe wahrge- nommen werden können. Der Termin sei gleichzeitig eine wichtige Frist im Verga- beverfahren D.________ der Republik G.________ gewesen. In diesem Vergabe- verfahren habe sie als Teil einer Bietergruppe namens «H.________» teilgenom- men. Ihr Geschäftsführer bzw. der Beschuldigte sei mit der Wahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 betraut gewesen, da nur er die von der Vergabebehörde gestellten Fragen habe beantworten können. Aufgrund der Nichteinhaltung dieses Termins/dieser Frist habe die Bietergruppe «H.________» den Zuschlag für das ausgeschriebene Projekt nicht erhalten, obschon die Bietergruppe, vertreten durch den Beschuldigten, den am 9. Mai 2016 versäumten Termin nachgeholt, die Fra- gen bis zur Einreichefrist vom 16. Mai 206 beantwortet und schliesslich gar die höchste Punktzahl erreicht habe. Der Nichtzuschlag bzw. der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren sei alleinige Folge der Nichteinhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 gewesen. Dadurch sei ihr ein Schaden im Umfang von mindestens CHF 799‘752.20 entstanden, welcher ihr nach Art. 434 Abs. 1 StPO zu entschädi- gen sei. 5. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung erlaubt es der Drittperson, ihren Scha- denersatz- und Genugtuungsanspruch unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Sie muss mithin nicht versuchen, ihren Anspruch auf eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts abzustellen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 434 StPO). Ein Entschädigungsanspruch der Drittperson besteht etwa bei Aufhebung einer Beschlagnahme, sofern ein Schaden nachgewiesen werden kann (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, S. 210; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 4 zu Art. 434 StPO). Auch Schadenersatz und Genugtuung wegen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen können von der Drittperson unter dem Titel von Art. 434 StPO verlangt werden (anders die be- schuldigte Person, für welche insoweit Art. 431 StPO greift; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 431 StPO; vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sind, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefor- dert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO). Die Drittperson muss ihre Ansprüche geltend machen, beziffern und belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Soweit den Umfang des Schadener- 4 satzes und der Genugtuung betreffend, sagt Art. 434 StPO lediglich aus, dass die- ser «angemessen» sein muss. Gemäss WEHRENBERG/FRANK und SCHÖDLER sind die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heranzuziehen, welche sich aus Art. 429 und Art. 430 ergeben (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 434 StPO; SCHÖDLER, a.a.O., S. 214 f.). 6. Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft lehnen die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik G.________ geltend gemachte Entschädigungs- forderung ab. Zusammengefasst stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der Schaden nicht auf den verpassten Termin vom 9. Mai 2019 zurückzuführen sei. Als massgeblichen Termin im Vergabeverfahren sei der 16. Mai 2016 zu bezeichnen, der vom – für die gesamte Bietergruppe handelnden – Beschuldigten ebenfalls nicht eingehalten worden sei. Der geltend gemachte Schaden sei demzufolge keine unmittelbare Folge der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016. Als sog. mittelbarer Schaden werde dieser nicht von Art. 434 StPO erfasst. Darüber hinaus müsse auch die Kausalität verneint werden. Der geltend gemachte Schaden sei weder natürlich noch adäquat kausal durch die Strafbehörden verursacht worden, da die Nichtwahrung der Frist (16. Mai 2019), welche den Ausschluss aus dem Projekt zur Folge gehabt habe, alleine auf das Verhalten des Beschuldigten und allenfalls wei- terer Beteiligter zurückzuführen gewesen sei. Selbst wenn die Kausalität zu beja- hen wäre, würde Selbstverschulden des Beschuldigten diese aufheben. 7. 7.1 Umstritten sind somit einerseits die Kausalität, andererseits die Unmittelbarkeit der Schadensverursachung. Strittig ist dabei auch, welche Bedeutung den beiden ge- nannten Terminen, d.h. dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 im Ausschrei- bungsverfahren zugekommen ist bzw. ob allein die Nichtwahrung des Bespre- chungstermins vom 9. Mai 2016 dazu geführt hat, dass der Bietergruppe «H.________» und damit der Beschwerdeführerin der Zuschlag nicht erteilt worden ist. 7.2 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: - 31. März 2016: Schreiben der Republik G.________, Verwaltung I.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Beilage 9 zur Eingabe des Beschuldigten vom 20. April 2018): Diesem zufolge wünscht die Vergabebehörde eine Begründung der technischen Dokumentation (Antworten zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbe- scheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4»). Auf Bitte des Beschuldigten hin werde am 9. Mai 2016 ein Vertreter der Vergabebehörde zwecks Verhand- lung zum Beschuldigten reisen. - 9. Mai 2016: Nichtwahrnehmung des Termins mit dem Vertreter der Vergabe- behörde. - 16. Mai 2016: Frist zur Einreichung der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» (Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen [vgl. S. 1 des übersetzten Rechtsmittelentscheids 5 der Verwaltung I.________ vom 11. Januar 2018; Beilage 15 zur Eingabe des Beschuldigten vom 20. April 2018]). Der Beschuldigte nahm an jenem Tag einen neuen Termin mit dem Vertreter der Vergabebehörde wahr, anlässlich welchem er die Fragen beantwortet hat bzw. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» erstellt worden ist. - 23. Mai 2016: Eingang der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenk- lichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» bei der Vergabe- behörde in I.________ (vgl. S. 11 des übersetzten Rechtsmittelentscheids der Verwaltung I.________ vom 11. Januar 2018; Beilage 15 zur Eingabe des Be- schuldigten vom 20. April 2018). - 31. Juli 2017: Schreiben der Republik G.________, Verwaltung I.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Übersetzung vom 29. September 2017, Beilage 5 zur Beschwerde im Beschwerdeverfahren BK 18 464): Nach den Ergebnissen der Ausschreibung wurde das Angebot der Unternehmergruppe H.________ mit 15 Punkten bewertet. Das Angebot Ihres Mitbewerbers wurde mit 14 Punkten bewertet. Da Sie aber die Form „ICV 04 Revision 4" nicht fristgemäss vorgelegt haben sowie keine Verhandlungen mit unserem Vertreter Herrn J.________ zur gegebener Zeit stattgefunden haben.* Wir teilen Ihnen mit Bedauern mit, dass durch Beschluss der Verwaltung sowie der Ausschreibungskommission die Unternehmergruppe H.________ keinen Zuschlag für den Werksbau erhält. (Anm.d.Übers. * Dies ist eine wortwörtliche Übersetzung des grammatikalisch fehlerhaften Originalsatzes.) - 11. Januar 2018: Beschluss der Republik G.________ (Rechtsmittelentscheid betreffend Ausschluss [vom 31. Juli 2017]), Verwaltung I.________ (Beilage 15 zur Eingabe des Beschuldigten vom 20. April 2018, Übersetzung vom 20. März 2018), mit welchem der Ausschluss bestätigt worden ist. - 4. April 2018: Bescheinigung der Republik G.________, Verwaltung I.________, Stv. Vorsitzender der Vergabekommission (Beilage 9 zur Triplik im Beschwerde- verfahren BK 18 464; Übersetzung vom 20. April 2018), mit welcher bestätigt wird, dass der Beschuldigte den Termin am 9. Mai 2016 nicht wahrgenommen habe und die Gruppe «H.________» deshalb vom Projekt ausgeschlossen wor- den sei. Ausgeführt wird ferner, dass die Bietergruppe «H.________» ohne Ausschluss den Zuschlag erhalten hätte. - April 2018: Der Beschuldigte sowie die Beschwerdeführerin und die K.________ SA machen im Rahmen der Fristansetzung von Art. 318 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlittenen Schäden geltend. - 22. Oktober 2018: Abweisung der gestellten Entschädigungsforderungen (ange- fochtene Verfügung). - November 2018 bis Oktober 2019: Im Beschwerdeverfahren BK 18 464 reichte der Beschuldigte unzählige in der Republik G.________ eingeholte Berichte re- 6 sp. provozierte Entscheide ein. In ihrem Entscheid vom 16. Oktober 2019 ge- langte die Beschwerdekammer zum Ergebnis (E. 7.3.4), dass gestützt auf die eingereichten Dokumente, insbesondere aufgrund eines Schreibens von L.________, Leiter Abteilung Recht der Kreisverwaltung I.________, vom 20. März 2019 und dessen E-Mail vom 26. April 2019 sowie des Entscheids der Staatsanwaltschaft des Landkreises I.________ vom 15. August 2019, einiges dafür spreche, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Aus- schreibungsverfahren gewesen sei, dieser für beide im Vergabeverfahren teil- nehmenden Bietergruppen gegolten habe und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bietergruppe «H.________» aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Da jedoch weiterhin Unklarheiten bestanden haben und bei Bejahung der Kau- salität möglicherweise mit einem grossen Schaden zu rechnen ist, beschloss die Beschwerdekammer, nicht allein auf Belege abzustellen, die vom Beschuldigten eingereicht worden waren. Stattdessen wies sie das Verfahren für weitere Ab- klärungen an die Staatsanwaltschaft zurück, u.a. mit dem Hinweis, dass auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und damit auf dem Amtsweg abzuklären sei, ob und mit wem das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist bzw. wer Teil der Bietergruppe «H.________» gewesen ist, welcher Grund schliesslich zum Ausschluss der Bietergruppe «H.________» geführt hat und ob diese tatsächlich den Zuschlag erhalten hätte, wenn der Termin vom 9. Mai 2016 ein- gehalten worden wäre. 7.3 Es versteht sich von selbst, dass das im Beschwerdeverfahren BK 18 464 bezüg- lich Massgeblichkeit der beiden Termine – 9. Mai 2016 und 16. Mai 2019 – Festge- haltene auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt. Von einer Rückwei- sung des von der Beschwerdeführerin angestrengten Beschwerdeverfahrens ist je- doch abzusehen, selbst wenn Abklärungen der Staatsanwaltschaft bestätigen wür- den, dass letztlich die Nichteinhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 zum Aus- schluss geführt haben sollte. Wie unter E. 5 hiervor erwähnt, werden von Drittpersonen geltend gemachte Schä- den nur ersetzt, wenn sie unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sind, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO, auch zum Folgenden). Von unmittelbarem Schaden spricht man, wenn sich der Schaden in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliesst. Mittelbarer Schaden liegt da- gegen vor, wenn das Schadensereignis seinerseits Schäden herbeiführt oder wenn es Massnahmen verhindert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 41 OR). Unmittelbarkeit ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen ei- ner Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschul- digte Person ist, unproblematisch zu bejahen. Gleiches gilt für den Fall, in welchem eine beschlagnahmte Sache zu Schaden kommt. Bei einem Schockschaden, den ein Angehöriger einer verhafteten Person erleidet, fehlt es an der unmittelbaren Schadensverursachung, ebenso bei der Vermögenseinbusse eines Arbeitsgebers aufgrund einer Verhaftung seines Angestellten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische 7 Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 434 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1832 Fn 189). Mittelbarer Schaden ist ferner gegeben, wenn eine infolge Unfalls verletzte Person erwerbsunfähig wird (KESSLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 OR, auch zum Folgenden), während die Heilungskosten unmittelbarer Schaden sind (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2018, Rz. 397 mit Hinwei- sen). Auch entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden sein. Wird das im Erdinneren einer Fabrikliegenschaft befindliche Stromkabel durch Grabar- beiten eines Dritten beschädigt, sind die dem Kabeleigentümer anfallenden Repa- raturkosten dessen unmittelbarer Schaden. Erleidet der Kabeleigentümer, der zu- gleich Fabrik- bzw. Betriebsinhaber ist, durch den Stromunterbruch einen Produkti- onsausfall, handelt es sich beim dadurch entgangenen Gewinn um einen mittelba- ren Schaden (REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 398). Vor diesem Hintergrund ist der Schaden, den die Beschwerdeführerin deshalb erlit- ten haben will, weil ihr Geschäftsführer am 9. Mai 2016 – infolge der strafprozessu- alen Zwangsmassnahmen – einen Termin nicht hat wahrnehmen können, als mit- telbarer und damit nicht ersatzfähiger Schaden zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass bei Abstellen auf den 16. Mai 2016 selbstredend ebenfalls nur von einem mittelbaren Schaden auszuge- hen wäre. Dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbe- scheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» erst am 23. Mai 2016 – statt am 16. Mai 2016 – bei der Vergabebehörde in I.________ eingegangen ist, ist nicht unmittelbare Folge der Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, sondern al- lein auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. 7.4 Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass der angebliche Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren und der dadurch erlittene Schaden nicht unmittelbare Folgen der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016 darstellen und zwar unabhängig davon, welches Fristversäumnis letztlich zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt hat. Eine Entschädigung unter dem Titel von Art. 434 StPO entfällt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich im hier interessierenden Beschwerdeverfah- ren Abklärungen zu den vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren BK 18 464 eingereichten Unterlagen der Republik G.________. Der Antrag vom 30. Oktober 2019 ist deshalb abzuweisen. Festzuhalten bleibt, dass die Dauer der diversen Be- schwerdeverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft zu verantworten ist. Dass sie in dieser Zeit keine Abklärungen getätigt hat, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Erst mit Entscheid der Beschwerdekammer BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 wurde sie angewiesen, die fraglichen Dokumente via internatio- nale Rechtshilfe überprüfen zu lassen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Feststellung der Rechtswidrig- keit der Hausdurchsuchung, allenfalls auch nur des Hausdurchsuchungsbefehls. Zusammengefasst bringt sie vor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl nicht den Begründungsanforderungen entsprochen und ein hinreichender Tatverdacht gefehlt 8 habe. Bis heute sei nicht geklärt, welches inkriminierte Verhalten unter die Straftat- bestände des Betrugs oder der Veruntreuung subsumiert worden sei. Die reinen Mutmassungen der Anzeigeerstatterin/Privatklägerin hätten keinen ausreichenden Tatverdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen begründet. Ferner soll der angebliche Diebstahl rund drei Monate vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, eine Dringlichkeit für eine Hausdurchsuchung habe somit nicht bestanden. Eine Chance, das angeblich gestohlene Rohr anlässlich der Hausdurchsuchung zu finden, habe nicht vorgelegen. Ausserdem habe ihr Geschäftsführer, der Beschul- digte, die Polizei in einem Schreiben vom 28. April 2016 ausdrücklich davor ge- warnt, dass eine Falschanschuldigung der Anzeigerin im Raum stehe. Und schliesslich sei das angeblich gestohlene Rohr bereits anlässlich der Tatortbesich- tigung der Polizei übergeben worden. Die Hausdurchsuchung sei vor diesem Hin- tergrund als unverhältnismässig zu bezeichnen. Unverhältnismässig sei sie auch deshalb, weil ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Vorladung zum Verhör, be- standen hätte. Die Hausdurchsuchung sei eine Beweisausforschung gewesen, was durch die Tatsache belegt werde, dass am Wohnort des Beschuldigten Zufallsfun- de (u.a. eine Waffe und ein Arztstempel) erhoben worden seien. 8.2 Die Beschwerdeführerin erhebt dieselben Vorwürfe, welche der Beschuldigte sei- nerseits im Beschwerdeverfahren BK 18 464 vorgebracht hat. Auch wenn die je- weils von der Hausdurchsuchung betroffenen Personen und die durchsuchten Räumlichkeiten nicht identisch waren, gilt das im Entscheid BK 18 464 vom 16. Ok- tober 2019 in E. 9.3 Gesagte auch mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Hausdurchsuchung, zumal der Beschuldigte einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdekammer be- reits mehrmals mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung am Do- mizil des Beschuldigten auseinandergesetzt und die Rechtmässigkeit bestätigt hat (Beschluss BK 16 195 vom 11. Juli 2016 – das Bundesgericht trat auf die hierge- gen erhobene Beschwerde nicht ein [1B_336/2016]; Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019]). Ebenso wie dort kann auch bei der Haus- durchsuchung am Sitz der Beschwerdeführerin nichts beanstandet werden. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthielt sämtliche nach Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Namentlich wurde erwähnt, dass die Hausdurchsu- chung wegen Verdachts auf Betrug, Diebstahl und Veruntreuung (evtl. Versuch da- zu) erfolgt und sie die Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen zum Zweck hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lag auch ein hinreichender Tatverdacht vor. Dem Beschuldig- ten, sprich ihrem einzigen Gesellschafter, wurde vorgeworfen, im Januar 2016 ei- nen Anteil einer Lieferung von Edelmetallen an die Privatklägerin (namentlich eine Nickel Palladium Mischung im Wert von rund EUR 75‘000.00) unbefugt entfernt zu haben. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und da- durch einen unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst. Auf- grund der Ausführungen in der Strafanzeige und den eingereichten Beilagen durfte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichen- den Tatverdacht gegen den Beschuldigten ausgehen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ver- 9 dachtsgründe zu stellen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Hausdurchsuchung nur zum Zweck der Beweisausforschung durchgeführt worden wäre, sind keine er- sichtlich. Die Hausdurchsuchung war auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten gerechtfer- tigt. Auf mildere Zwangsmassnahmen konnte nicht zurückgegriffen werden. Davon, dass keine Chance bestanden habe, drei Monate nach der angeblichen Entwen- dung des Deliktsguts (Nickel Palladium Mischung) dieses beim Beschuldigten zu Hause oder in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufzufinden, kann nicht gesprochen werden. Abgesehen davon ging es bei den Hausdurchsuchungen nicht ausschliesslich darum, angebliches Deliktsgut wiederzufinden. Ziel der Hausdurch- suchungen war auch, allfällige im Zusammenhang mit dem Deliktsgut stehende Korrespondenz zu sichern, weshalb dem Zeitablauf nicht ausschlaggebende Be- deutung zukommt. Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überra- schungsmoment erfolgte diese ausserdem ohne vorgängige Vorladung zur Einver- nahme. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Deliktsgut zwischenzeitlich der Polizei übergeben worden sein soll, nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin (wie auch der entsprechende Befehl) in keiner Weise zu beanstanden. 9. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden somit vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt. Man- gels Antrags bzw. Begründung eines entschädigungswürdigenden Nachteils ist ei- ne allfällige Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO analog). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft (mit einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin M.________ (mit einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019; die Akten verbleiben für das Verfahren BK 18 460 bei der Beschwerdekammer) Bern, 18. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11