2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘200.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________