C.________ wird eine Entschädigung von CHF 80.00 für Reisekosten, zuzgl. 5 % Zins seit 26.09.2016, ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 Bst. b. StPO). C.________ wird für sich und zu Handen ihres Sohnes eine Genugtuung von pauschal CHF 200.00 für die am 09.05.2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung, zuzgl. 5 % Zins seit seit 09.05.2016, ausgerichtet (Art 429 Abs. 1 Bst. c. StPO). Soweit weitergehend, werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von C.________ abgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, sofern diese nicht gegenstandlos geworden ist bzw. soweit auf diese eingetreten werden kann.