Den Rest, ausmachend ein Viertel (für die teilweise Gutheissung inkl. Feststellung der Gehörsverletzung und die Gegenstandslosigkeit), trägt der Kanton Bern. Mangels Antrags bzw. Begründung eines entschädigungswürdigenden Nachteils ist eine allfällige Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO analog). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: