8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Rest, ausmachend ein Viertel (für die teilweise Gutheissung inkl. Feststellung der Gehörsverletzung und die Gegenstandslosigkeit), trägt der Kanton Bern.