7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die für die Fahrkosten zu entrichtende Entschädigung von CHF 80.00 ab 26. September 2016 und die Genugtuung von CHF 200.00 ab 9. Mai 2016 zu verzinsen ist (jeweils zu 5 %). Ferner ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, sofern auf diese einzutreten und sofern sie nicht gegenstandslos geworden ist.