Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 keine Fotos erstellt worden sein sollen, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar. Und schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, wonach die Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der Wegnahme/Beschlagnahme ihres Laptops nicht geprüft haben soll. Die Staatsanwaltschaft führte auf S. 38 der angefochtenen Verfügung aus, dass die Sicherstellung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt sei.