Ferner ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, die betroffenen Personen vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung anzuhören. Mit Erlass der Beschlagnahmeverfügung wird die betroffene Person in die Lage versetzt, diese gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem Gehörsanspruch wird damit Genüge getan. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 keine Fotos erstellt worden sein sollen, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar.