6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rechtsbegehren 2), u.a. dadurch begangen, dass die Staatsanwaltschaft ihr die Beschlagnahmeverfügung nicht eröffnet habe. Dies ist zutreffend. Aktenkundig war der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme (15. September 2016) – aufgrund der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschuldigten vom 31. August 2016 – bekannt, dass das Asservat B4 (Laptop) der Ehefrau des Beschuldigten, d.h. der Beschwerdeführerin gehört. Als Direktbetroffene wäre ihr die Beschlagnahmeverfügung ebenfalls zu eröffnen gewesen.