5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin (und ihrem Sohn) zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 200.00 betragsmässig nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit beizupflichten, als auf diesem Betrag ein Zins von 5 % seit 9. Mai 2016 geschuldet ist (vgl. E. 4.2 hiervor; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5.6).