Ausserdem war er beschädigt, weshalb der Beschuldigte in der Folge von der Kantonspolizei entschädigt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin die auf diesem Computer abgespeicherten Fotos und beruflichen Daten mühselig anderweitig hat wiederbeschaffen müssen, ist zwar umständlich und ärgerlich, vermag jedoch ebenfalls keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin (und ihrem Sohn) zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 200.00 betragsmässig nicht zu beanstanden ist.