Daraus kann die Beschwerdeführerin nun aber nichts für sich ableiten. Sie selbst betreffend war der Transport des Bargelds zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen grossen Bargeldbetrag gehandelt hat. Inwiefern sie diesbezüglich in schwerer Weise in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden wäre, erschliesst sich der Kammer nicht. Hinsichtlich des bei der Kantonspolizei zurückgelassenen HP Computers ist zudem festzuhalten, dass dieser dem Beschuldigten gehört hat. Ausserdem war er beschädigt, weshalb der Beschuldigte in der Folge von der Kantonspolizei entschädigt worden ist.