Das Bargeld wurde am 26. September 2016 und der Laptop am 23. März 2017 von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bzw. am zweiten Termin vom Beschuldigten allein abgeholt (Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 13 f.). Am 26. September 2016 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann/der Beschuldigte die freigegebenen Gegenstände mit den öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren müssen und infolge Gewichts und Grösse ein Asservat (HP Computer) vorläufig bei der Kantonspolizei belassen (Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 12-14). Daraus kann die Beschwerdeführerin nun aber nichts für sich ableiten.