Aktenkundig erfolgte die Freigabe des Bargelds und des Laptops (Asservat B4) nicht zeitgleich. Das Bargeld wurde am 26. September 2016 und der Laptop am 23. März 2017 von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bzw. am zweiten Termin vom Beschuldigten allein abgeholt (Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 13 f.).