Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist es der Drittperson auch zumutbar, beschlagnahmte Gegenstände bei der Strafbehörde abzuholen, es sei denn, diese würden sich nicht ohne Mühe als Handgepäck transportieren lassen oder könnten problemlos mit Briefpost retourniert werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150056 vom 19. August 2015 E. 2.7). Aktenkundig erfolgte die Freigabe des Bargelds und des Laptops (Asservat B4) nicht zeitgleich.