Insbesondere waren Durchsuchung sowie Sicherstellung/Beschlagnahme entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtmässig. Dass ihr Laptop längere Zeit sichergestellt/beschlagnahmt war, lag insbesondere daran, dass sich die Durchsuchung der Datenträger aufgrund des Siegelungs- und Beschwerdeverfahrens verzögert hat (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016 an Advokatin B.________). Weiter stellt auch die Sichtung der Schwangerschaftsunterlagen keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Die Durchsuchung des fraglichen USB-Sticks war angebracht.