Beide stellen, wie das Erstellen von Fotos, Teilaspekte einer Hausdurchsuchung dar bzw. werden von dieser miterfasst. Besonderheiten, die vorliegend für eine Erhöhung des für die Hausdurchsuchung gesprochenen Betrags (CHF 200.00 für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn) sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere waren Durchsuchung sowie Sicherstellung/Beschlagnahme entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtmässig.