Solche können hier nicht ausgemacht werden, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Wegnahme bzw. Sicherstellung ihres Laptops und ihres Bargeldes für die Beschwerdeführerin nicht folgenlos geblieben sind bzw. sich negativ ausgewirkt haben. Die Sicherstellung von Bargeld bei Ermittlungen wegen Vermögensdelikten ist ebenso wenig ungewöhnlich wie die Sicherstellung von Datenträgern zwecks Auswertung deren Inhalts. Beide stellen, wie das Erstellen von Fotos, Teilaspekte einer Hausdurchsuchung dar bzw. werden von dieser miterfasst.