Vor diesem Hintergrund war die Beschlagnahme auch aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden. 5.4 Weitere genugtuungsbegründende oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor. Es ist daran zu erinnern, dass lediglich schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zur Genugtuung berechtigen. Solche können hier nicht ausgemacht werden, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Wegnahme bzw. Sicherstellung ihres Laptops und ihres Bargeldes für die Beschwerdeführerin nicht folgenlos geblieben sind bzw. sich negativ ausgewirkt haben.