Die Beschlagnahme erfolgte zu Beweiszwecken. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten und damit auch die Beschwerdeführerin erhielten aufgrund eines separaten Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016 davon Kenntnis, dass die Auswertung – aufgrund des Siegelungs- bzw. Beschwerdeverfahrens – noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, einer Rückgabe derjenigen Geräte, die keine rechtswidrigen Inhalte aufweisen würden, nach deren Auswertung jedoch nichts entgegen stehe. Vor diesem Hintergrund war die Beschlagnahme auch aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden.