Die Beschlagnahmeverfügung genügte den gesetzlichen Anforderungen (Vorliegen eines Tatverdachts und eines Beschlagnahmegrunds sowie Wahrung der Verhältnismässigkeit). Sie war ausreichend begründet. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe konnten der Verfügung – wie auch schon dem Hausdurchsuchungsbefehl – entnommen werden. Zudem gelangte der Beschuldigte aufgrund seiner im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahme zu weiteren Details. Die Beschlagnahme erfolgte zu Beweiszwecken.