Soweit die Beschwerdeführerin hier nun dieselben Vorwürfe erhebt, wird sie integral auf den vorgenannten Beschluss verwiesen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle lediglich, dass betreffend Durchsuchung der Datenträger kein gesonderter Befehl notwendig gewesen ist, da die Durchsuchungsanordnung im Hausdurchsuchungsbefehl bereits mitenthalten war. Auch die Beschlagnahme ihres Laptops erfolgte rechtmässig (Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2019). Die Beschlagnahmeverfügung genügte den gesetzlichen Anforderungen (Vorliegen eines Tatverdachts und eines Beschlagnahmegrunds sowie Wahrung der Verhältnismässigkeit).