8 folgende Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Zusammengefasst hielt sie fest, dass der (Haus-) Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthalten und keiner weiteren Begründung bedurft habe. Soweit die Beschwerdeführerin hier nun dieselben Vorwürfe erhebt, wird sie integral auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.