Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Die Beschwerdekammer hat sich bereits mit den die Hausdurchsuchung und Durchsuchung betreffenden Einwänden im vom Beschuldigten angestrengten Beschwerdeverfahren BK 16 195 auseinandergesetzt und ist damals zum Schluss gelangt, dass beide Zwangsmassnahmen als rechtmässig zu bezeichnen sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016; das Bundesgericht ist auf die darauf-