Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Genugtuung betreffend Hausdurchsuchung deshalb zu erhöhen sei, weil diese wegen ungenügender Begründung und wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtswidrig erfolgt sei. Gleiches gelte für die Durchsuchung ihrer Datenträger sowie die Beschlagnahme ihres Laptops. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.