Nicht weiter relevant ist, welchen Eindruck die Beschwerdeführerin ihrer Schwiegermutter gegenüber hinterlassen hat. Selbst wenn sie in den Augen ihrer Schwiegermutter als Verbrecherin erschienen sein sollte, würde sich dies mangels Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung nicht genugtuungserhöhend auswirken. 5.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Genugtuung betreffend Hausdurchsuchung deshalb zu erhöhen sei, weil diese wegen ungenügender Begründung und wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtswidrig erfolgt sei.