Aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner anwesend gewesen sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nahestehende Familienangehörige in der Regel Kenntnis über ein gegen ein Familienmitglied geführtes Strafverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen erhalten. Die Hausdurchsuchung wurde jedenfalls nicht der breiten Öffentlichkeit publik gemacht. Es ist somit von einem «Normalfall» einer Hausdurchsuchung auszugehen. Nicht weiter relevant ist, welchen Eindruck die Beschwerdeführerin ihrer Schwiegermutter gegenüber hinterlassen hat.