Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Polizisten mit Blaulicht vorgefahren wären. Auch ist nicht anderweitig erstellt, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte. Aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner anwesend gewesen sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nahestehende Familienangehörige in der Regel Kenntnis über ein gegen ein Familienmitglied geführtes Strafverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen erhalten.