digung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die am Domizil der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2016 durchgeführte Hausdurchsuchung rund drei Stunden (06.35-09.45 Uhr; vgl. zum Ganzen Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 5 f.). Die Hausdurchsuchung wurde von vier Polizisten durchgeführt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Hausdurchsuchung nicht ordnungsgemäss verlaufen wäre. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Polizisten mit Blaulicht vorgefahren wären.