5. Unter dem Titel «Genugtuung» hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn pauschal CHF 200.00 für die am 9. Mai 2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt je CHF 5‘000.00 für sich und ihren Sohn, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Mai 2016 (Rechtsbegehren 4 und 5). 5.1 Wie bereits erwähnt (E. 3 hiervor) sind bei der Prüfung des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 434 StPO die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heranzuziehen. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst.