_ vom 31. August 2016 betreffend Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände). Ausserdem wäre die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten gewesen, das Bargeld (zinsbringend) anzulegen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 348, insbesondere E. 5.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zum geltend gemachten Verzugszins ab 26. September 2016.