Sicherstellung in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Beschlagnahme ein Zins (oder sonstiger Ertrag) entgangen wäre, macht sie doch nicht geltend, dass sie den sichergestellten Bargeldbetrag gewinnbringend angelegt hätte, wenn dieser nicht sichergestellt worden wäre. Gemäss Akten scheint das Geld für die Begleichung von Rechnungen gedacht gewesen zu sein (Schreiben von Advokatin B.________ vom 31. August 2016 betreffend Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände).