Soweit den Zins von 5 % auf die Fahrkosten von CHF 80.00 betreffend (ab 26. September 2016), ist die Beschwerde demzufolge begründet. 4.3 Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Rechtsbegehren 6, wonach ihr eine Entschädigung ab dem 9. Mai 2016 über 5 % für die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte auszurichten sei, nebst Verzugszins beginnend ab 26. September 2016 (Datum der Rückgabe). Es braucht an dieser Stelle nicht näher auf den geltend gemachten Vermögenswert von CHF 81‘000.00 eingegangen zu werden, den die Beschwerdeführerin mittels Umrechnung von Euro in CHF berechnet hat.