2014, N. 2 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Es handelt sich dabei um den materiellen Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Begriff auszugehen ist, d.h., es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 betreffend Genugtuung, auch zum Folgenden). Somit sind für die Bemessung der Entschädigung (wie auch der Genugtuung) die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen (Art. 41 ff. OR) massgebend.