4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrkosten von CHF 80.00 ist festzuhalten, dass diese von der Staatsanwaltschaft entschädigt werden (Dispositiv-Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung). Soweit den Zins von 5 % betreffend, hält die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass dieser geschuldet ist. Art. 429 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Genugtuung im Sinn einer Kausalhaftung. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2