41 OR). Wie die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhalten, handelt es sich beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haushaltsschaden (inkl. Fremdbetreuungskosten) lediglich um einen mittelbaren und damit im Rahmen der StPO nicht zu entschädigenden Schaden. Dass die Beschwerdeführerin diesen Posten nicht ausreichend dokumentiert hat, ist daher ohne Belang. 4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrkosten von CHF 80.00 ist festzuhalten, dass diese von der Staatsanwaltschaft entschädigt werden (Dispositiv-Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung).