Mittelbarer Schaden liegt dagegen vor, wenn das Schadensereignis seinerseits Schäden herbeiführt oder wenn es Massnahmen verhindert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden. Mittelbarer Schaden ist etwa gegeben, wenn eine infolge eines Unfalls verletzte Person erwerbsunfähig wird oder im Rahmen therapeutischer Massnahmen eine weitere Verletzung erleidet. Entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden sein (KESSLER, in: Basler Kommentar, OR I, N. 7 zu Art. 41 OR).