5 Wie zuvor erwähnt, werden nur Schäden ersetzt, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sind. Nach privatrechtlichen Grundsätzen spricht man von solchen, wenn sich diese in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliessen. Mittelbarer Schaden liegt dagegen vor, wenn das Schadensereignis seinerseits Schäden herbeiführt oder wenn es Massnahmen verhindert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden.